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⬆1. 2. 8 Gesetze und Normen

1.2.8 Gesetze und Normen
en Technical regulations and standards
fr Régulations techniques et normes

Europäische Union

Neues Konzept - Harmonisierte Normen:

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      120 x 120 Pixel Normen: EU: Neues Konzept & Harmonisierte Europäische Normen


Schweiz

Zusammenspiel zwischen technischen Vorschriften und Normen:

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      120 x 120 Pixel Normen: Schweiz: New and Global Approach / Normierung / CE Kennzeichnung

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      120 x 120 Pixel Normen: Rechtsverbindlichkeit von Normen

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      120 x 120 Pixel Normen: Referenzieren von ISO und IEC Normen in Vorschriften

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      120 x 120 Pixel Internet-Vademecum: Fenster (Icon>) 
      100 x 100 Pixel Behörden, Gesetze

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1 International

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a) Referenzieren von ISO und IEC Normen in Vorschriften

Referenzieren von ISO und IEC Normen in Vorschriften

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2 Europäische Union (EU)

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a) Die Union

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b) Die Europäische Kommission

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c) Die Beziehungen der Schweiz zur EU

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3 EFTA Europäische Freihandelsassoziation

Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz

-

4 Schweiz

-

a) Technische Handelshemmnisse

Begriffe gemäss schweizerischem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51)

Technische Handelshemmnisse:

Technische Vorschriften:

Technische Normen:

Konformität:

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b) Notifikation von technischen Vorschriften

-

c) New and Global Approach, Normierung, CE Kennzeichnung

SNV Schweizerische Normen-Vereinigung

Aussagen:

-

5 Neues Konzept - Harmonisierte Normen

-

a) Neues Konzept/New Approach/La nouvelle approche

de Neues Konzept und Gesamtkonzept
en The New Approach and the Global Approach
fr La nouvelle approche et l'approche globale

Die Richtlinien des neuen Konzepts beruhen auf den folgenden Prinzipien:

-

b) Harmonisierte Europäische Normen

-

6 Rechtsverbindlichkeit von Normen

Rechtsverbindlichkeit von Normen

(Alle Angaben ohne Gewähr)


Zusammenspiel zwischen technischen Vorschriften und Normen
Das New and Global Approach Konzept:

  1. Durch die technischen Vorschriften (Richtlinien) werden nur die wesentlichen Anforderungen an das Produkt festgelegt.
  2. Nur Produkte, die diesen wesentlichen Anforderungen entsprechen dürfen in Verkehr gebracht werden.
  3. Von einer Erfüllung der wesentlichen Anforderungen wird ausgegangen, wenn das Produkte harmonisierten Normen entspricht, die im Amtsblatt der EG veröffentlicht wurden.
  4. Zum Nachweis der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen steht dem Hersteller eine Auswahl unterschiedlicher Konformitätsbewertungsverfahren zur Verfügung. Diese richten sich nach dem Gefährdungspotential eines Produktes.
  5. Von einer Erfüllung der wesentlichen Anforderungen wird ausgegangen, wenn das Produkte harmonisierten Normen entspricht, die im Amtsblatt der EG veröffentlicht wurden
  6. Sieht ein Konformitätsbewertungsverfahren den Einbezug einer unabhängigen Konformitätsbewertungsstelle vor, so muss diese Stelle für das entsprechende Verfahren von einem Mitgliedstaat benannt und bei der EG Kommission dafür notifiziert sein. Diese Stellen werden notified bodies genannt.
  7. Je nach Produktebereich ermächtigt der erfolgreiche Abschluss des vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens zum Anbringen der CE-Markierung.

Schweizerisches Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51)
Art. 3 Begriffe:


Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1)
Art. 4a Technische Normen:

  1. Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft1 die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren.
  2. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
  3. Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

Schweizerische Verordnung über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern (SR 819.122)
Art. 5 Technische Normen:

  1. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bezeichnet die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu konkretisieren.
  2. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
  3. Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
  4. Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 6 Erfüllung der Anforderungen

  1. Ist ein Druckbehälter nach den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 hergestellt worden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.
  2. Wer einen Druckbehälter, der den technischen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht entspricht, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass der Behälter die grundlegenden Sicherheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.
  3. Sind keine grundlegenden Sicherheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass der Druckbehälter nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist.

Eigenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherhet (EKAS)
Adobe PDF Dokument (Icon) 
      32 x 32 Pixel Richtlinie Nr. 6516 für Druckgeräte:

  1. Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
  2. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden.
  3. Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104)
Art. 40 Zuteilung von NSAP-Adressen:

  1. Das Bundesamt kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.2131 ISO/IEC-Norm 83482 definiert ist.
  2. Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 0203.
  3. Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des Bundesamtes.

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (SR 817.023.41)
Art. 25 Feuerzeuge:
(Anhang 9 Technische Normen für Feuerzeuge):

  1. Feuerzeuge sind Geräte zur Erzeugung einer Flamme, entzündet an Funken, welche durch mechanische Reibung an einem Zündstein oder durch Ausnutzung piezoelektrischer Effekte ausgelöst werden.
  2. Als Brennstoff dürfen Benzin oder Flüssiggase wie Propan oder Butan verwendet werden.
  3. Von Feuerzeugen, die den in Anhang 9 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.

DIN schreibt über Recht und Normung:


Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV-Homepage)
Ist eine Norm Gesetz?